Statuten
1. Abschnitt: Name und Sitz
Artikel 1
1 Unter dem Namen "Verein für ein Didaktisches Zentrum Uri" besteht ein Verein nach Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Sitz des Vereins ist Altdorf.
2. Abschnitt: Vereinszweck
Artikel 2
1 Der Verein betreibt eine didaktische Dokumentations- und Informationsstelle, die vorab den Lehrkräften der Volksschule und der Kindergärten zur Verfügung steht.
2 Daneben kann der Verein den Kantonalen Lehrmittelverlag Uri führen.
3. Abschnitt: Mitgliedschaft
Artikel 3
Dem Verein können als Mitglieder angehören:
a) die Gemeinde- und Kreisschulen
b) kantonale Schulen
c) private Schulen
d) der Kantonale Lehrerverein Uri
e) andere Institutionen, die der Aus- und Weiterbildung dienen.
4. Abschnitt: Mittel
Artikel 4 Sachmittel
1 Das Didaktische Zentrum bietet eine Mediothek mit Lehrmitteln, weiterer Literatur, Anschauungsmaterial und technischen Hilfsmitteln zur Vorbereitung und Gestaltung des Unterrichts.
2 Es bietet den Lehrkräften Information und Beratung an.
3 Die Unterrichtshilfen können ausgeliehen werden.
Artikel 5 Finanzielle Mittel
a) Investitionsbeiträge
1 Der Kantonale Lehrerverein leistet einen einmaligen Investitionsbeitrag von 38'000 Franken für die Anschaffung technischer Apparate und Unterrichtsmedien.
2 Der Investitionsbeitrag des Kantons bestimmt sich nach der Höhe des bewilligten Kredits. Er ist insbesondere für die bauliche Einrichtung des Didaktischen Zentrums und für das erforderliche Mobiliar zu verwenden.
Artikel 6
b) jährliche Betriebsbeiträge
1 Die jährlichen Betriebskosten werden gedeckt durch:
a) den Jahresbeitrag des Kantonalen Lehrervereins Uri von 4'000 Franken;
b) den Jahresbeitrag jeder Mitglieder-Schule mit höchstens 20 Fr. pro Schulkind;
c) den Benützungsgebühren Dritter;
d) den Jahresbeitrag des Kantons im Rahmen des bewilligten Kredites;
e) weitere Zuwendungen.
2 Die statuarisch festgelegten Jahresbeiträge sind jeweils am 31. Januar zur Zahlung fällig.
5. Abschnitt: Organisation
Artikel 7 Organe, Amtsdauer, Vereinsjahr
1 Die Organe des Vereins sind:
a) die Delegiertenversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Leitung;
d) die Rechnungsprüfungskommission.
2 Die Amtsdauer von Vorstand und Rechnungsprüfungskommission beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
3 Die Leitung wird vom Vorstand vertraglich angestellt.
4 Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
6. Abschnitt: Delegiertenversammlung
Artikel 8 Zusammensetzung, Wahl und Stimmrecht
1 Der Delegiertenversammlung gehören an:
a) je eine Vertretung der Mitgliedergemeinden, bzw. Kreisschulen;
b) je eine Vertretung allfällig weiterer Mitglied-Schulen;
c) fünf Mitglieder des Kantonalen Lehrervereins Uri;
d) eine Vertretung des Kantons;
e) eine Vertretung der Fachstelle Katechese Uri.
2 Die vertretenen Gemeinwesen und Organisationen bestimmen ihre Delegierten.
3 Alle Delegierten haben das gleiche Stimmrecht.
Artikel 9 Aufgaben
1 Die Delegiertenversammlung
a) ist zuständig, die Statuten zu ändern oder zu ergänzen;
b) wählt den Präsidenten / die Präsidentin, den Vizepräsidenten / die Vizepräsidentin und die Mitglieder des Vorstandes, ein Mitglied der Rechnungsprüfungskommission sowie die Leitung des Didaktischen Zentrums;
c) genehmigt den Voranschlag und die Rechnung, den Jahresbericht des Vorstandes und der Rechnungsprüfungskommission, das Benützerreglement für das Didaktische Zentrum, den Vertrag betreffend die Führung des Kantonalen Lehrmittelverlages Uri sowie das Pflichtenheft für die Leitung des Didaktischen Zentrums;
d) beschliesst über die Aufnahme neuer und den Ausschluss bisheriger Mitglieder;
e) beschliesst mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder über die Auflösung des Vereins.
2 Die Mitglieder der Delegiertenversammlung arbeiten ehrenamtlich.
Artikel 10 Verfahrensbestimmungen
1 Die Delegiertenversammlung findet jährlich mindestens einmal, in der Regel bis spätestens Ende März, statt. Sie wird vom Vorstand mindestens zwanzig Tage im voraus einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder.
2 Ausserordentliche Versammlungen können jederzeit vom Vorstand oder auf schriftlich begründetes Gesuch hin von mindestens einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden.
3 Anträge von Mitgliedern sind zu beraten und zu entscheiden, wenn sie mindestens zehn Tage vor der Versammlung dem Vereinspräsidenten / der Vereinspräsidentin schriftlich eingereicht worden sind. Andere Anträge sind nur zu behandeln, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem zustimmen.
4 Der/die Vereinspräsident/in leitet die Delegiertenversammlung. Das Protokoll führt ein/e vom Vorstand bestellte/r Sekretär/in.
5 Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangt.
6 Die Bestimmungen des kantonalen Ausstandsgesetzes (RB 2.2321) sind sinngemäss anzuwenden.
7. Abschnitt: Vorstand
Artikel 11 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern eines Schulrates als Präsident / Präsidentin und Vizepräsident / Vizepräsidentin sowie aus zwei Lehrpersonen, die Mitglied des Kantonalen Lehrervereins Uri sind. Der Vorstand wählt eines seiner Mitglieder zum Sekretär / zur Sekretärin.
Artikel 12 Aufgaben
1 Unter Vorbehalt der Befugnisse der Delegiertenversammlung ist der Vorstand das oberste leitende und vollziehende Organ.
2 Er hat insbesondere
a) den Verein nach aussen zu vertreten;
b) den Ausleihbetrieb zu überwachen;
c) Neuanschaffungen im Rahmen des Voranschlages zu beschliessen;
d) den Unterhalt der Mediothek sowie der weiteren Unterlagen sicherzustellen;
e) die Delegiertenversammlung einzuberufen sowie deren Geschäfte vorzubereiten und zu vollziehen;
f) der Delegiertenversammlung jährlich einen Bericht vorzulegen über die Vorstandstätigkeit;
g) im Rahmen des Voranschlages Hilfspersonal einzustellen;
h) unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Delegiertenversammlung das Benützungsreglement sowie das Pflichtenheft für die Leitung und das Hilfspersonal des Didaktischen Zentrums zu erlassen;
i) alle Aufgaben zu besorgen, die sich beim Betrieb des Didaktischen Zentrums oder der Führung des Kantonalen Lehrmittelverlages stellen und die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
3 Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
8. Abschnitt: Leitung und Personal
Artikel 13 Leitung und Personal
1 Die Leitung führt und betreut das Didaktische Zentrum sowie den Kantonalen Lehrmittelverlag Uri samt Personal nach Pflichtenheft sowie nach den Weisungen des Vorstandes.
2 Die Entschädigung richtet sich nach der Personalverordnung des Kantons Uri (RB 2.4211). Die Lohnstufe wird vom Vorstand festgelegt.
Artikel 14 Hilfspersonal
Im Rahmen des Voranschlages stellt der Vorstand das erforderliche Hilfspersonal an.
9. Abschnitt: Rechnungsprüfungskommission
Artikel 15
1 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei Revisoren. Der erste Revisor ist von Amtes wegen ein Vertreter des Kantons. Der/die zweite Revisor/in wird von der Delegiertenversammlung gewählt.
2 Die Rechnungsprüfungskommission prüft die Rechnung, die Buchführung sowie den Kassabestand des Vereins. Sie legt der Delegiertenversammlung einen schriftlichen Bericht vor über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit.
10. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Artikel 16
1 Alle Mitglieder und deren Lehrpersonen können unentgeltlich die Dienste des Didaktischen Zentrums und dessen Ausleihservice beanspruchen.
2 Die Gemeinden Gurtnellen, Wassen, Göschenen, Andermatt, Hospental, Silenen (Filialschule Bristen ) und Unterschächen können den Ausleihservice per Postversand beanspruchen. Für die übrigen Gemeinden gilt das Abholprinzip.
3 Das Nähere ordnet das Benützungsreglement. Dieses kann die Dienste des Didaktischen Zentrums auch Dritten zugänglich machen, jedoch nur gegen angemessene Entschädigung.
11. Abschnitt: Austritt
Artikel 17
1 Will ein Mitglied aus dem Verein austreten, hat es das dem/der Präsident/in schriftlich mitzuteilen.
2 Der Austritt ist zulässig, wenn er mit Beachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Vereinsjahres erfolgt (Art. 70 Abs. 2 ZGB).
3 Das austretende Mitglied kann nicht beanspruchen, dass ihm die geleisteten finanziellen Beiträge anteilsmässig zurückerstattet werden.
12. Abschnitt: Auflösung
Artikel 18
Wird der Verein aufgelöst, ist das allfällige Reinvermögen den Mitgliedern entsprechend ihren Investitions- und Betriebsbeiträgen zuzuteilen.
13. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 19 Beitritt der Mitglieder
Die Mitglieder treten diesem Verein bei, indem sie diese Statuten rechtsverbindlich unterschreiben.
Artikel 20 Verweis auf das ZGB
Sofern diese Statuten nichts Abweichendes vorschreiben, sind die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über die Vereine (Art. 60 ff. ZGB) anzuwenden.
Artikel 21 Inkrafttreten
Diese Statuten treten in Kraft, sobald der Kantonale Lehrerverein Uri und so viele Gemeinde- und Kreisschulen sie im Sinne von Artikel 19 hievor unterzeichnet haben, dass dadurch drei Viertel aller Schulabteilungen im Kanton vertreten sind.
6460 Altdorf, 21. März 2024
Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 30. März 2017.
Im Namen des Vereins:
Barbara Ott, Präsidentin
Karin Arnold-Imhof, Sekretärin